Aushubdeponie Eyacher

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Aktueller Stand

Der Gemeinderat von Thierachern hat an seiner Sitzung vom 30. Oktober 2017 offiziell Kenntnis vom Entscheid des Bundesgerichts bezüglich der kantonalen Überbauungsordnung kUeO Eyacher genommen.

Der Gemeinderat legt den Hauptfokus nun darauf, die bereits früher kommunizierten und schon in die vorgängige kommunale Planung eingeflossenen Interessen der Gemeinde zu wahren und sich dafür einzusetzen, dass sämtliche Vorschriften und Auflagen der kUeO und des entsprechenden Baugesuches eingehalten werden. Diesbezüglich hat sich der Gemeinderat schon früh dafür ausgesprochen, dass eine Begleitkommission für den Deponiebetrieb eingesetzt wird, die für den nötigen Austausch zwischen Deponiebetreiber und Standortgemeinde Sorge trägt. Die Kommission wird dereinst entsprechend den kUeO-Vorschriften aus je 2 Vertretern der Gemeinde, des Deponiebetreibers, der betroffenen Grundeigentümer sowie eines Vertreters der Flurgenossenschaft bestehen. Das Gremium wird unter anderem den ordnungsgemässen Betrieb, die Einhaltung der Betriebszeiten, die definierten Tages- und Jahreszufuhrlimiten und das Deponievolumen überwachen.

Vorgeschichte

Ausgangslage
In unserer Region (Entwicklungsraum Thun ERT) ist das verfügbare Volumen zur Deponierung von Aushubmaterial (Inertstoffe mit beschränkter Stoffliste) bereits seit längerer Zeit knapp. Dies führt dazu, dass die vom Gesetz an sich verlangte regionale Selbstversorgung nicht gewährleistet werden kann und Aushubmaterial zum Teil an weit ausserhalb der Region gelegenen Standorte geführt werden muss. Dies in einer Grössenordnung von rund 100‘000 m3 oder knapp 12’000 Lastwagen, die jedes Jahr beladen mit Aushub unsere Region verlassen, um diesen andernorts zu deponieren.

Aufnahme in regionale Planung
Bereits im Jahr 2006 wurde im Rahmen der Erarbeitung eines regionalen Teilrichtplans zur Planung von Abbau- und Deponiestandorten eine Bedarfsanalyse vorgenommen und nach geeigneten Standorten in der Region gesucht. Schon zu diesem Zeitpunkt bestand ein Engpass, der auch in den folgenden Jahren nicht behoben werden konnte. Im Jahr 2011 wurde deshalb als eine zusätzliche Massnahme zur Erreichung einer ausreichenden Versorgung der Standort Eyacher in die regionale Richtplanung aufgenommen und von den entsprechenden zuständigen Stellen (Delegiertenversammlung ERT, Kanton) genehmigt.

Erlass einer kommunale Überbauungsordnung
Die Einwohnergemeinde Thierachern hat parallel dazu die Ausarbeitung einer kommunalen Überbauungsordnung an die Hand genommen, um die entsprechend gesetzlich nötige grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung für den Betrieb der Deponie zu schaffen. Die Gemeindebehörde von Thierachern hat für diese durch die künftige Betreiberin angestossene Planung ihrerseits Hand geboten, um den als notwendig erachteten Beitrag zur regionalen Selbstversorgung zu leisten. Der Gemeinderat von Thierachern hat das fehlende Deponievolumen in der Region entsprechend im Projekt in jedem Verfahrensschritt immer aktiv kommuniziert und insbesondere darauf hingewiesen, dass dieses Problem bei einer Ablehnung der Planung ungelöst bleibt.

Ablehnung an Urnenabstimmung
Anlässlich einer Urnenabstimmung am 23. September 2012 haben die Stimmberechtigten von Thierachern die Überbauungsordnung bei einer Stimmbeteiligung von 46.86 % mit 394 gegen 401 Stimmen abgelehnt. Die Gemeindebehörde hat diesen Entscheid ohne weiteres akzeptiert und keine weiteren Schritte vorgenommen.

Eingreifen des Kantons
Das Unternehmen, welches über die privaten Rechte für den Betrieb der Deponie verfügt, stellt gestützt darauf beim Kanton den Antrag, diesen Standort als kantonale Überbauungsordnung zu erlassen. Dies vor dem Hintergrund des kantonalen Sachplans Abbau und Deponie, der vorsieht, dass der Kanton gemäss Artikel 102 des Baugesetzes eingreifen kann, wenn die nötige Ver- und Entsorgung einer Region nicht durch diese selber sichergestellt werden kann. Dabei ist rechtlich unbeachtlich, ob die fragliche Problematik konkret als „Notstand“, „Engpass“ oder „Deckungslücke“ bezeichnet wird. Nach erneuten vertieften Abklärungen bezüglich des voraussichtlich nötigen Deponievolumens beziehungsweise der jährlichen Deckungslücke in der Region des Entwicklungsraums Thun, die auch mit dem Standort Eyacher alleine nicht ausreichend abgedeckt werden kann, hat sich der Kanton dazu entschieden, selber aktiv zu werden um die schwierige Situation in der Region mit dem Standort Eyacher wenigstens zu entspannen. Trotzdem sind noch weitere Standorte nötig, um das gesamthaft benötigte Volumen abdecken zu können.

Der Gemeinderat von Thierachern war überrascht über diesen Entscheid des Kantons. Die letzte kantonale Überbauungsordnung war diejenige für die Expo.02 im Seeland. Eine kantonale Überbauungsordnung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat es vorher noch gar nie gegeben. Gleichzeitig ist es aber auch nachvollziehbar, dass der Kanton ein schon in allen Belangen abgeklärtes und optimiertes Projekt erlässt und nicht einen Standort wählt, der allenfalls noch nicht einmal im regionalen Richtplan verankert ist und deshalb noch viel mehr Unsicherheiten birgt. Auch ist das Vorgehen des Kantons aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit ist im Baugesetz explizit vorgesehen und damit ebenfalls demokratisch legitimiert. Eine Einmischung des Kantons ist letztlich zu jedem Zeitpunkt für die betroffene Gemeinde unschön und führt je nachdem entweder zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie (Erlass ohne vorgängige kommunale Planung) oder eines demokratischen gefällten Entscheides (Erlass nach Ablehnung der kommunalen Planung).

Auswirkungen für Gemeinde
Der unerwartete Entscheid des Kantons, am Standort Eyacher eine kantonale Überbauungsordnung zu erlassen, bringt die Gemeindebehörde in eine schwierige Situation. Einerseits ist die Deponie im Dorf im Rahmen eines demokratischen Verfahrens wenn auch knapp, so doch abgelehnt worden. Andererseits hat der Gemeinderat selber das Projekt im Rahmen der kommunalen Planung befürwortet. Mit dem ablehnenden Volksentscheid ist ausserdem auch keine rechtliche Verpflichtung der Gemeindebehörde verbunden, sich gegen eine kantonale Planung zur Wehr zu setzen. Das kantonale Projekt entspricht weitgehend der vorgängigen kommunalen Planung, das heisst sie ist durch den Kanton nicht zum Nachteil von Thierachern verändert worden. Deshalb war für den Gemeinderat auch klar, dass die Planung rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Steuergelder für ein juristisches Vorgehen eingesetzt werden sollen, das wenig Aussichten auf Erfolg hat. Dank der gewählten Strategie einer konstruktiven Mitarbeit konnte der Gemeinderat ausserdem sicherstellen, dass die entsprechenden flankierenden Rahmenbedingungen der kommunalen Planung auch ins kantonale Projekt überführt werden konnten. So konnte mit der künftigen Betreiberin wiederum ein Infrastrukturvertrag mit einer Inkonvenienzentschädigung zugunsten der Gemeinden ausgehandelt werden, die sich über die gesamte Laufzeit auf insgesamt CHF 1.2 Mio. beläuft. Auch bietet der Kanton entsprechend Hand für Verbesserungen im Bereich der Verkehrssicherheit beim Knoten Eggplatz und der Einmündung zur Oberstufenschule. Die Ausführung dieser Massnahmen ist im Sommer 2015 vorgesehen. Dies obwohl die direkt durch die Deponie ausgelöste Zunahme des Gesamtverkehrsvolumens je nach Streckenabschnitt nur gerade 0.5 bis 1.3 % ausmacht und nicht direkt zu einer Verschärfung der bestehenden Gefahrenlage führt.

Erlass der kantonalen Überbauungsordnung
Aufgrund der erwähnten Strategie einer konstruktiven Mitarbeit hat die Gemeindebehörde von Thierachern auch Einsitz in der Begleitgruppe genommen, die vom Kanton zur Erarbeitung der kantonalen Überbauungsordnung eingesetzt worden ist. Im Februar 2014 fand bei der Bevölkerung von Thierachern ein öffentliches Mitwirkungsverfahren statt. Danach ging die bereinigte Planung in die so genannte Ämterkonsultation bei allen betroffenen kantonalen Fachämtern. Bestandteil der Planung ist auch ein umfangreicher Umweltverträglichkeitsbericht, der vom Amt für Umweltkoordination und Umwelt geprüft wird. Die Ämterkonsultation wurde am 3. September 2014 abgeschlossen und die Planung danach öffentlich aufgelegt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage in der Zeit vom 11. September bis 13. Oktober 2014 sind vierzehn Einsprachen und drei Rechtsverwahrungen gegen die kantonale Überbauungsordnung eingereicht worden.

Genehmigungsverfügung
Mit Datum vom 23. April 2015 hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern unter der Leitung von Regierungsrat Christoph Neuhaus die Genehmigung der kantonalen Überbauungsordnung verfügt. In diesem Zusammenhang wurden die Anliegen der eingereichten Einsprachen im Projekt berücksichtigt und diese als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die übrigen Einsprachen wurde entweder mangels Einsprachelegitimation nicht eingetreten oder diese als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.  Die detaillierte Genehmigungsverfügung - unter Anonymisierung der mitwirkenden Privatpersonen - kann hier eingesehen werden.

Beschwerde
Am 29. April 2015 wurde gegen die Kantonale Genehmigungsverfügung (Kantonale Überbauungsordnung sowie Baugesuch für das Errichten einer Aushubdeponie) Beschwerde erhoben.

Verwaltungsgericht/Bundesgericht

Im April 2015 begann das Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit aller Verfahrensbeteilgten, eine Stellungnahme einzureichen oder jene  der Gegenpartei zur Kenntnis zu nehmen. Am 16. Dezember 2016 hat nun das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Am 3. Oktober 2017 wurde das Urteil des Bundesgerichts allen Parteien eröffnet:
"Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist".